Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Rechtsgrundlagen

1.) Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Vertrieb von Solarprodukten, der Vertrieb von sonstigen Waren sowie sonstige Service- und Dienstleistungen. Liefer-, Service und Dienstleistungsverträge schließen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im Falle von Widersprüchen unterschiedlicher Vertragsgrundlagen gilt folgende Reihenfolge: Auftragsbestätigung, besondere Bedingungen (soweit vereinbart), Leistungsbeschreibung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2 Fristen; Verzug

1.) Lieferungen erfolgen stets ab unserem Geschäftssitz, ab Lieferanten, ab Zwischenlieferanten oder ab Werk. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seine Obliegenheiten seinerseits fristgerecht erfüllt. Sofern Fristen oder Termine nicht ausdrücklich bei Auftragsvergabe als Fixtermine gekennzeichnet wurden, sind sie nur annähernd vereinbart. Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrags, so beginnt eine neue Lieferfrist mit Bestätigung der Änderung.

2.) Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn die Ware am letzten Tag der Frist unseren Geschäftsbereich verlassen hat. Liefer- und Leistungs­verzögerungen infolge höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anord­nung oder infolge Lieferverzögerung durch Vorlieferanten haben wir nicht zu vertreten und führen zu einer entsprechenden Verlängerung von Leistungs- und Lieferfristen.

3.) Sofern für die Ausführung eines Auftrags behördliche, zoll-, devisenrechtliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, ist der Kunde verpflichtet, diese rechtzeitig und zu seinen Lasten beizubringen und ggf. nachzuweisen.

4.) Wir sind berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

5.) Geraten wir in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

6.) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die im vorstehenden Absatz 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Bei Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist uns innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.

7.) Wir behalten uns geringfügige Änderungen in Ausführung, Ausstattung und technischer Beschaffenheit, insbesondere bei technischem Fortschritt, vor, sofern diese nach der Verkehrsanschauung als unbedeutend und zumutbar anzusehen sind. Dabei bleibt der vereinbarte Preis unverändert.

8.) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

9.) Kommt der Kunde mit der Annahme der von uns erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, so können dem Kunden bei Warenlieferungen 30% des Auftragswertes, bei Dienstleistungen 100% des Rechnungsbetrages, berechnet werden. Der Nachweis eines geringeren bzw. eines höheren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

1.) Angebote, Preislisten und Produktbeschreibungen sind insbesondere hinsichtlich der Preise, Lieferzeiten, Mengen und Nebenleistungen freibleibend und unverbindlich. Der Umfang der zu erbringenden Leistung wird allein durch unsere Auftragsbestätigung festgelegt. Sofern bei Auftragsvergabe nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, wird die Lieferung zu den jeweils am Liefertag gültigen Konditionen berechnet. Als Liefertag zählt dabei das Datum, an dem die Ware unseren Geschäftsbereich verlassen hat. Dienstleistungen werden nach dem bei Auftragsannahme gültigen Stundensatz vergütet.

2.) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich Preisangaben immer je nach Art der Lieferung ab unserem Geschäftssitz, ab Lieferant, ab Zwischenlieferanten oder ab Werk und incl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zzgl. Fracht- und Verpackungskosten. Ändert sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz, wird der Preis entsprechend angepasst.

3.) Übersteigen die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

5.) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu beanspruchen. Den Nachweis eines höheren Schadens behalten wir uns vor.

6.) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Erstaufträge erfüllen wir nur nach Vorauskasse.

4 Beratung

Beratungen werden von uns nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Für die Richtigkeit von in Kundengesprächen gemachten Aussagen übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr. Eine verbindliche Beratung setzt eine individuelle Anfrage des Kunden (z.B. nach vorhandenen Funktionalitäten) in schriftlicher Form voraus. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, uns vollständig über Einsatzzweck, benötigte Funktionalitäten sowie alle sonstigen für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Umstände zu informieren. Grundsätzlich sind wir nicht dazu verpflichtet, Kunden über alle Umstände im Einzelnen aufzuklären, die für seine Entscheidung, einen Vertrag abzuschließen, von Bedeutung sein könnten. Eine Pflicht zur Aufklärung besteht nur dann, wenn der Kunde in der konkreten Situation eine Aufklärung erwarten darf, so dass ein Verschweigen relevanter Tatsachen gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

5 Versand und Gefahrübergang

1) Mit der Übergabe oder Auslieferung der Ware geht die Gefahr ihrer Verschlechterung, ihres Verlusts oder zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

2.) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.

3.) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Wahl des geeignet erscheinenden Verkehrsmittels treffen wir. Für die Einhaltung allgemeiner Versandvorschriften des Kunden übernehmen wir keine Haftung. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung sind wir zur Versicherung des versandten Gutes nicht verpflichtet.

6 Eigentumsvorbehalt

1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, solange noch Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehen. Der Kunde ist berechtigt, über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Hierfür tritt er bereits mit Auftragsvergabe die Forderung gegen seinen Vertragspartner bis zur Höhe unserer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Dasselbe gilt für den Fall, dass von uns gelieferte Ware, die in unserem Allein- oder Miteigentum steht, aufgrund eines Werk-, Werklieferungs- oder Dienstvertrages eingebaut oder verarbeitet wird, und zwar bei unserem Miteigentum in Höhe des Miteigentumsanteils an der verwendeten Ware.

2.) Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

3.) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

4.) Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunde gesetzten angemessen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

7 Haftung für Mängel der Lieferung

1.) Falschlieferungen, Fehlmengen sowie offensichtliche Mängel hat der Kunde uns unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb von einer Woche und immer vor Weiterverkauf, Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Werden versteckte Fehler oder Mängel nicht sofort erkannt oder treten diese erst später auf, hat der Kunde uns hiervon sofort nach Bekannt werden der Mängel schriftlich zu unterrichten. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.

2.) Bei Direktlieferung durch den Vorlieferanten an den Kunden muss der Kunde die gelieferte Ware auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit kontrollieren und die Kopie des Lieferscheins unverzüglich an uns übermitteln. Können wir aufgrund verspäteter Kontrolle eine etwaige Mängelrüge beim Lieferanten nicht mehr geltend machen, so kann der Kunde seinerseits die Mängeleinrede nicht gegen uns erheben.

3.) Unsere Produkte und sonstigen Leistungen enthalten ausschließlich die Funktionen, die in der schriftlichen Dokumentation oder dem Pflichtenheft aufgeführt sind. Gewährleistungsansprüche sind ausschließlich schriftlich geltend zu machen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten (beispielsweise durch Beschreibung der Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Fehlers führten.)

4.) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nachbesserung fehl, so sind wir zu einer wiederholten Mängelbeseitigung berechtigt.

5.) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6.) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurück gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurück halten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

7.) Von uns werden Gewährleistungen und Garantien nur insofern übernommen, als sie über die Herstellergarantien nicht hinausgehen.

8.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ausgenommen sind unaufschiebbare Arbeiten, insbesondere zur Verhinderung weiterer Schäden. Die Gewährleistungspflicht entfällt außerdem, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht oder verspätet nachkommt.

11.) Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen gegen uns nur insoweit, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner die unter Absatz 9 getroffene Regelung entsprechend.

12.) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen die unter § 9 getroffene Regelung. Weitergehende oder andere als die in § 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegenüber uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

13.) Beim Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

8 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1.) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2.) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 2 Abs. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. Soweit wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

9 Sonstige Schadensersatzansprüche

1.) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2.) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Unsere Haftung ist, soweit rechtlich zulässig, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

3.) Soweit dem Kunden nach § 9 Abs. 2 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. § 7 Abs. 5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10 Rücktritt

1.) Wir können bis zur Inbetriebnahme vom Vertrag zurücktreten, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Kunde den Vertrag korrekt erfüllen wird. Dies gilt insbesondere im Falle einer Inanspruchnahme der durch uns angebotenen bzw. vermittelten Finanzierungsangebote bei unrichtigen und unvollständigen Angaben des Kunden über Tatsachen, die seine Kreditwürdigkeit bedingen. Zweifel im Bezug auf die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen kann der Kunde durch Zahlung des Barzahlungspreises Zug um Zug gegen Lieferung ausräumen; wir werden ihm hierfür Gelegenheit geben.

2.) Wir können auch vom Vertrag zurücktreten, wenn durch den Kunden unsere berechtigten Belange erheblich beeinträchtigt werden.

11 Sonstige Vereinbarungen

1.) Mündliche Absprachen haben nur Gültigkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

2.) Sollten einzelne Bestimmungen nach geltendem oder zukünftigem Recht unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Geltung der übrigen Regelungen. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige, welche deren Sinn und Zweck nach unter Berücksichtigung des Parteiwillens am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist

12 Erfüllungsort und Gerichtsstand; anzuwendendes Recht

1.) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Gunzenhausen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zu­sammenhang mit diesem Vertrag ist Ansbach.

2.) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Besondere Vertragsbedingungen für Generalunternehmerverträge

1 Änderung der Leistung

1.) Der Kunde ist berechtigt, Änderungen an der ursprünglich vereinbarten Leistung anzuordnen. Über Leistungsänderungen oder verlangte zusätzliche Leistungen, die vom Kunden ange­ordnet werden, sind vor der Ausführung schriftliche Nachtragsverträge zu schließen. Die Nachtragsverträge sollen eine Preisvereinbarung und eine Regelung über die Kostentragung enthalten. Sie sollen auch die Auswirkungen über die Bauzeit regeln.

2.) Kommt – gleich aus welchem Grunde – kein Auftrag über den Änderungs- oder Zusatzwunsch des Kunden zustande, kann dieser hieraus keine besonderen Rechte herleiten.

2 Abnahme

1.) Zwei Wochen nach unserer Mitteilung der Betriebsbereitschaft der Anlage gilt die Leistung als mängelfrei abgenommen, sofern in der Zwischenzeit keine wesentlichen Mängel durch den Kunden mitgeteilt wurden.

3 Vertragsdauer / Kündigung

1.) Das Vertragsverhältnis der Parteien endet mit der Erklärung der Betriebsbereitschaft der Anlage durch uns. Es kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von acht Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Kunden dies erfordern.

2.) Im Fall der Kündigung ist uns für die bis zum Vertragsende geleisteten sonstigen Dienste die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als wir dadurch Aufwen­dungen ersparen und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte Einkünfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen haben.

4 Gewährleistung / Mängelbeseitigung

1.) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Erklärung der Betriebsbereitschaft der Anlage durch uns.

2.) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden können von diesem nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er selbst ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Solaranlage durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderun­gen unsere Gewährleistungsarbeiten nicht oder nur unwesent­lich erschweren und die gemeldeten Mängel nicht auf diese Änderung zurückzuführen sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Solare Systeme Schmidt GmbH 2023